Die Bezeichnung "Berufsunfähigkeit Vorsorge" ist als Marke für die Bereiche Versicherungs- und Finanzwesen nicht eintragbar. Es handelt sich um zwei sprachübliche Begriffe, die in ihrer Gesamtheit nicht über die ausreichende Unterscheidungskraft verfügen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-berufsunfaehigkeit-vorsorge-fuer-bereich-versicherungswesen-33-w-pat-100-10-bundespatentgericht--20110920.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 20.09.2011 - Az.: 33 W (pat) 100/10).
Die Richter des BPatG lehnte die begehrte Markeneintragung ab.
Es handle sich bei der Bezeichnung um zwei sprachübliche Begriffe, die auch in ihrer Zusammensetzung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufwiesen.
Der durchschnittliche Verbraucher, auf dessen Sichtweise es vorliegend ankomme, werde in der Bezeichnung lediglich einen Hinweis darauf sehen, dass eine mögliche alters- oder gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit vorliege, die möglicherweise mit vorbeugenden Maßnahmen miniert werden könne.
Die Bezeichnung sei insofern rein beschreibend und stelle keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dar.