Die Werbeaussage einer privaten GmbH "erster privater TÜV" ist rechtswidrig, da es die Markenrechte des "TÜV" verletzt <link http: www.online-und-recht.de urteile bezeichnung-tuev-offenkundig-bekanntes-kennzeichen-i-zr-108-09-bundesgerichtshof--20110817.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 108/09).
Die Beklagte war eine Firma, die sich im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes sowie des Brandschutzes betätigte. In einer Presseerklärung warb sie für ihre Dienstleistungen mit den Bezeichnungen:
„Erster Privater TÜV“
„Privater TÜV“
„TÜV Dienstleistungen“
Der TÜV sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte. Die BGH-Richter teilten diese Ansicht und bejahten einen Rechtsverstoß.
Es handle sich um eine gebräuchliche Bezeichnung im markenrechtlichen Sinne.
Die Bekanntheit resultiere vor allem durch den Umfang und die erhebliche Zeitdauer, in der die Bezeichnung „TÜV“ bislang verwendet wurde.
So würden mehr als 70% der Autobesitzer den Begriff „TÜV“ mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbinden.
Unerheblich sei, dass die Beklagte versuche, sich von der Klägerin abzugrenzen, indem sie erkläre, es handle sich bei ihr um einen privaten TÜV. Der durchschnittliche Autobesitzer werde gleichwohl davon ausgehen, dass es sich um ein Angebot der Klägerin handle.