Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen", so ist die wettbewerbswidrig, wenn es sich dabei nicht um eine unabhängige Bewertung, sondern nur um das Ergebnis einer Kundenbefragung handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.01.2015 - A.: 1 U 100/14).
Der Beklagte warb auf seiner Webseite für seine Dienstleistungen mit der Aussage
"TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen".
Die vom TÜV vorgenommene Untersuchung war in Wahrheit jedoch nur das Ergebnis einer Kundenbefragung. Es lag keine unabhängige Bewertung durch den TÜV vor.
Die Saarbrücker Richter stuften dies als irreführend ein.
Aufgrund des verwendeten Slogan erwarte der Verbraucher, dass es sich um die Bewertung eines unabhängigen Dritten handle und nicht nur um eine bloße Kundenbefragung. Der Kunde gehe davon aus, dass der TÜV als unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation tätig geworden sei.
Dies sei aber gerade hier nicht der Fall, so dass der Nutzer getäuscht werde.