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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Bloße Rechtsansichten können noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen

Bloße Rechtsansichten können noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der vertretene Standpunkt objektiv unwahr ist (LG Hamburg, Urt. v. 24.01.2018 - Az.: 416 HKO 196/17).

Die Beklagte vertrieb über mehrere Jahre Riester-Rente. Als es zu organisatorischen Änderungen kam, vertrat die Beklagte den rechtlichen Standpunkt, die Verträge dürften außerordentlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden.

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung und klagte auf Unterlassung.

Das LG Hamburg wies die Klage ab.

Im vorliegenden Fall vertrete die Beklagte lediglich einen rechtlichen Standpunkt, hierin könne jedoch noch keine Irreführung liegen.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Beklagte unrichtige oder unwahre Angaben (z.B. über den Beginn der Verjährung) gemacht habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Vielmehr habe die Beklagte lediglich eine juristische Ansicht vertreten und damit ihre Kündigung begründet. Die Begründung der ausgesprochenen Kündigung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage beinhalte lediglich eine Rechtfertigung der ausgeübten Maßnahme und stelle sich damit im Ergebnis als reine persönliche Beurteilung dar.  Fehlerhafte Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthalte sie ersichtlich nicht.

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