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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung auch bei geäußerten Rechtsansichten möglich

Auch bei Rechtsansichten, die ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden äußert, kann eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen. Notwendig ist hierfür, dass der Verbraucher den Standpunkt als eindeutig und unzweifelhaft bewertet (BGH, Urt. v. v. 25.04.2019 - Az.: I ZR 93/17).

Die Beklagte, eine Sparkasse, hatte ihre Kunden, die bei ihr Prämiensparverträge abgeschlossen hatten, gekündigt und dabei folgende Sätze in dem Anschreiben benutzt:

"Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbart."

Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, weil bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Prämienstaffel kein Kündigungsrecht der Beklagten bestanden habe. Die fehlerhafte Information veranlasse den Verbraucher, auf die Durchsetzung ihm zustehender Rechte, insbesondere auf die Zahlung von Prämien, zu verzichten.

Der BGH folgte dieser Meinung nicht, sondern stufte die Aussage vielmehr als zulässig ein.

Zwar könne grundsätzlich auch über Rechtsansichten irregeführt werden. Dies sei dann der Fall, wenn ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behaupte, die tatsächlich nicht bestehe, und der Kunde diese Aussage als Feststellung wahrnehme.

Sei dem Betreffenden hingegen klar, dass es sich nur um einen rechtlichen Standpunkt handle, liege keine Wettbewerbsverletzung vor.  Denn dann wisse der Verbraucher, dass es sich lediglich um eine subjektive Meinung handle.

Im vorliegenden Fall bewertete der BGH die Äußerung als zulässig. Der Aussage könne der Endkunde nur entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag für kündbar halte. Hierfür sei nicht erforderlich, dass in die Formulierung zusätzlich eine Einschränkung wie "nach unserer Rechtsauffassung" aufgenommen werde. 

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