Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile bollywood-macht-gluecklich-als-marke-fuer-filme-nicht-eintragbar-27-w-pat-36-09-bundespatentgericht--20090615.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.06.2009 - Az.: 27 W (pat) 36/09) hat entschieden, dass der Slogan "Bollywood macht glücklich" für den Filmbereich mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig ist.
Es handle sich um eine einfache Werbeaussage, die in allgemein verständlicher Art formuliert sei und die keine besondere Individualität aufweise.
Beim Betrachter werde dadurch die Assoziation geweckt, dass sich die gekennzeichneten Waren thematisch und inhaltlich mit der indischen Filmindustrie beschäftigten. Sie würden in der Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung sehen, nicht aber einen Herkunftsnachweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
Insofern komme der Wortfolge keine originäre Bedeutung zu, so dass sie nicht als Marke für den Filmbereich eingetragen werden könne.