Das LG Köln (Urt. v. 26.08.2014 - Az.: 33 O 56/14) hat entschieden, dass das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf die Domain "bag.de" hat.
Die Beklagte, die u.a. auf Domain-Handel spezialisiert war, betrieb unter "bag.de" eine Parking-Seite, die auf Sedo weiterleitete. Das Bundesarbeitsgericht verlangte die Domain heraus, da unter dem Namenskürzel "BAG" die Bevölkerung eines der höchsten deutschen Gerichte erwarte.
Die Kölner Richter bestätigten diese Ansicht und sahen eine Namensverletzung in der Domain-Registrierung.
Die Klägerin trete seit 1955 unter der Abkürzung "BAG" auf. Unter dieser Abkürzung sei das Gericht - zumindest den juristischen, aber auch den arbeitsrechtlich Interessierten - bekannt. Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht Schutzvoraussetzung, so das Gericht.
Die Buchstabenfolge verfüge auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden könne. Dass auch andere Behörden möglicherweise mit diesem Kürzel bezeichnet würden, stehe dem nicht entgegen.
Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel identisch sei mit einem in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland bekannten generischen Begriff aus der englischen Sprache für "Beutel, Tüte, Tasehe, Koffer". Denn es sei nichts dafür vorgetragen, dass dieser Begriff bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, dass er ohne weiteres und losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe im Sinne der aufgezeigten Bedeutungen verstanden werde.