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Kategorie: Onlinerecht

Datenschutzbehörde Niederlande: Zwang in die Cookie-Einwilligung auf Webseite verstößt gegen DSGVO

Die niederländische Datenschutzbehörde hat eine aktuelle Stellungnahme herausgegeben, wonach die zwangsweise Cookie-Einwilligung auf Webseiten gegen die Regelungen der DSGVO verstoßen. Die Einschätzung kann im Original hier nachgelesen werden. Besteht jedoch eine - kostenlose oder kostenpflichtige - Alternative, ist die Ausgestaltung nicht mehr rechtswidrig. 

Die Einrichtung führt aus, dass sich zahlreiche Nutzer bei ihr über Webseiten beschwert hätten, die Besuchern nur dann Zugang zu ihrer Website gewährten, wenn sie damit einverstanden sind, Tracking-Cookies oder vergleiche Analyse-Methoden zu akzeptieren.

Dabei differenziert die Behörde: Es sei nicht zu beanstanden, wenn eine Zustimmung zu einer Software verlangt werde, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Website und die allgemeine Analyse des Besuchs auf dieser Website ermögliche.

Rechtswidrig sei es hingehend, wenn die Einwilligung auch eine weitgehendere Überwachung und Analyse des Verhaltens der Website-Besucher umfasse oder die Daten an Dritte weitergegeben würden. Eine solche Erlaubnis müsse völlig frei sein und dürfe nicht zwangsweise verlangt werden.

Anders als teilweise behauptet, statuiert die Behörde damit keinen Anspruch des Besuchers, einen kostenlosen Zugang zur Webseite ohne Tracking-Einwilligung zu erhalten. Vielmehr geht es dabei nur um die Frage, ob es überhaupt einen alternativen Zugang ohne Analyse-Zustimmung gibt.

Denn in ihrer eigenen FAQ erachtet die niederländische Datenschutzbehörde eine kostenpflichtige Variante als vollkommen ausreichend.

"Lehnt jemand Tracking-Cookies ab? Dann müssen Sie dieser Person Zugriff auf Ihre Website oder App gewähren, beispielsweise nach der Bezahlung."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die niederländische Datenschutzaufsicht liegt damit auf einer Linie mit der österreichischen. Diese hatte bereits vor einiger Zeit zu dieser Problemstellung ebenfalls Stellung bezogen, vgl. dazu ausführlich die News v. 09.01.2019.

Nach Ansicht der Österreicher ist eine zwangsweise Zustimmung dann erlaubt, wenn dem Besucher alternativ eine kostenpflichtige Abo-Mitgliedschaft angeboten wird. Somit muss ein Seitenbetreiber dem Besucher keinen kostenlosen Zugang ohne Tracking-Einwilligung anbieten.

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