Das Setzen von Cookies ohne aktive Einwilligung des Betroffenen ist ein Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2020 - Az.: 31 O 194/20).
Die Antragstellerin erwirkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung, weil der Antragsgegner auf seiner Homepage Cookies setzte, ohne dass der User zuvor aktiv zugestimmt hatte.
Rechtsgrundlage sei, so das Gericht, §§ 12 Abs.1, 15 Abs.3 TMG. Diese würden auch nicht durch die DSGVO verdrängt:
"Der Verfügungsanspruch (...) folgt aus §§ 8 Abs.1, Abs.3, Abs.3a UWG iVm. §§ 12 Abs.1, 15 Abs.3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung (...). Entgegen dem Vorbringen des Antragsggegners sind diese Vorschriften, nicht hingegen die DSGVO anwendbar.
Die DSGVO beansprucht gem. Art. 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang und ermöglicht deswegen eine fortdauernde Anwendung auch der §§ 12 Abs.1, 15 Abs.3 TMG (...)."
Es liege auch kein Ausnahmefall nach § 15 Abs.1, Abs.3 TMG vor:
"Zwar ist § 15 Abs.1, Abs.3 TMG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs.3 RL 2002/58/EG dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung unter den dort in S.2 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist (rein technische Speicherung bzw. Zugang, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann).
Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ergibt sich jedoch aus dem im Tenor eingeblendeten Screenshot. Der Verweis auf die Nutzung von Cookies erfolgt dort nicht im Zusammenhang mit der Übertragung einer Nachricht.
Ebenso wenig steht er im Zusammenhang mit der Übertragung einer Nachricht. Ebenso wenig steht er im Zusammenhang mit einem durch den Nutzer ausdrücklichen angefragten Dienst, was beispielsweise bei einer angeforderten Wiedergabe von Video- oder Audioinhalten oder dem Aufruf einer Warenkorbfunktion der Fall wäre."