Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile auslaendische-versandapotheken-an-deutsche-preisvorschriften-gebunden-3-u-225-06-oberlandesgericht-hamburg-20090219.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.02.2009 - Az.: 3 U 225/06) hat entschieden, dass ausländische (Versand-) Apotheken dem deutschen Arzneimittel-Preisrecht unterliegen.
Die Hamburger Richter sind damit exakt der gegenteiligen Ansicht als das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-bindung-auslaendischer-apotheken-an-deutsches-preisrecht-oberlandesgericht-koeln-20090508.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 6 U 213/08), das eine Anwendbarkeit der deutschen Regeln vor kurzem ablehnte.
Da sich die ausländischen Versandapotheken an den deutschen Markt richten würden, müssten sie auch die nationalen Regeln beachten, so das OLG Hamburg im vorliegenden Fall.
Die Preisbindungsregelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Denn sie diene vor allem dazu, einen Preiswettbewerb der Apotheken untereinander zu verhindern, um schwere Folgen für die im öffentlichen Interesse liegende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu vermeiden.
Die Werbung mit der Gewährung von Zahlungsersparnissen durch Produkte ausländischer Versandapotheken sei daher wettbewerbswidrig.