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Kategorie: Onlinerecht

LG Bielefeld: Dr. Oetker muss Kalorienangabe pro 100 g auf Packung angeben

Ein Lebensmittel-Hersteller (hier: die Dr. Oetker Nahrungsmittel KG) muss auf der Vorderseite seiner Verpackungen die Kalorienangabe pro 100 g angeben. Die Nennung von Werten pro Portion ist nicht ausreichend (LG Bielefeld, Urt. v. 08.08.2018 - Az.: 3 O 80/18).

Bei der Auseinandersetzung ging es um das Vitalis Knuspermüsli "Schoko Keks" des Herstellers Dr. Oetker.

Auf der rechten Seite der Verpackung waren bestimmte Nährwertinformationen abgedruckt, u.a. auch die Angaben zu 100 g des Produktes und pro Portion (40 g des Produkts, 60 ml Milch). Der Energiewert pro 100 g lag bei 448 kcal, der für eine Portion bei 208 kcal.

Auf der Vorderseite war lediglich der Wert pro Portion angegeben, der für 100 g fehlte.

Dies stufte das LG Bielefeld als Wettbewerbsverstoß ein.

Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften verpflichteten den Hersteller, die Nährwertangaben pro 100 g anzugeben, so das Gericht. Und zwar im Hauptsichtfeld und damit auf der Vorderseite der Ware.

Es reiche nicht aus, eine zusammengesetzte Portionsgröße von 100 g (= (40 g des Produkts  + 60 ml Milch) zu  erwähnen, sondern es müsste der Brennwert für 100g des eigentlichen Produktes wiedergegeben werden. 

Der Gesetzgeber habe diese Regelungen vorgesehen, damit der Verbraucher unterschiedliche Lebensmittel miteinander vergleichen könne. Insofern sei der Wert pro 100 g verpflichtend. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

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