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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Bochum: Werbeaussage von Dr. Oetker Vitalis Müsli verboten

irreführende Werbeaussage von Dr. Oetker zu Magnesium in seinem Vitalis-Müsli.

Die Werbeaussage von Oetker Vitalis Müsli ("Dieses Vitalis Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt“) ist irreführend und somit verboten (LG Bochum, Urt. v. 06.12.2023 - Az.: I-13 O 51/23).

Die Beklagte war der Nahrungsmittelhersteller Dr. Oettker. Auf der Verpackung der Dr. Oettker Vitalis Knusper Müsli hieß es:

“Dieses Vitalis Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt”

Die klägerische Verbraucherzentrale monierte das als irreführend. Es sei zwar zutreffend, dass Magnesium gegen Müdigkeit helfe. Hierfür bedürfe es jedoch eines bestimmten Mindestgewichts, de das Produkt der Beklagten nicht erreiche.

Das LG Bochum gab der Klägerin Recht und verbot die Werbeaussage.

"Die Verordnung (EU) Nr. 432/2023 regelt in Artikel 1 Abs. 2, dass die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben (…) nur gemäß den im Anhang genannten Bedingungen gemacht werden dürfen. Im Anhang ist geregelt, dass die Aussage „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die die Mindestanforderung an eine Magnesium-Quelle gem, den im Anhang der Verordnung EG Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben erfüllen. 

Die von der Beklagten auf der Verpackung des Knusper-Schoko-Müslis verwendeten Aussagen wären daher nur dann zulässig, wenn die Menge des Knusper-Schoko- Müslis, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, 15 % der Referenzmenge an Magnesium enthält."

Maßgeblich sei dabei die tägliche Verzehrmenge:

"Bei der Beurteilung der Frage, welche Verzehrmenge bei dem Knusper-Müsli Schoko vernünftigerweise erwartet werden kann, ist nach Auffassung der Kammer die Angabe der Beklagten, dass eine Portion 40 g Müsli enthalte, zu berücksichtigen. (…)

Auch wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass ausreichend wäre, dass die erforderliche signifikante Menge nicht mit einer Portion, sondern über den Tag verteilt mit mehreren Portionen aufgenommen wird, setzt dies voraus, dass vernünftigerweise erwartet werden muss, dass mehrere Portionen Müsli am Tag verzehrt werden. 

Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr nehmen die angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, Müsli üblicherweise zum Frühstück und nicht zu anderen Mahlzeiten zu sich. Dementsprechend weist auch die Beklagte auf der Schmalseite der Verpackung direkt unterhalb des angegriffenen Hinweises auf folgendes hin:

„Starte im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit diesem Müsli in den Tag“.

Dies belegt, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass das Knusper-Müsli üblicherweise zum Frühstück und nicht zu weiteren Mahlzeiten verzehrt wird."

Diese erreiche nicht die notwendige Mindestmenge, sodass mit dem Versprechen nicht geworben werden dürfe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren läuft. 

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