Ein Energieversorgungsunternehmen ist nicht verpflichtet, auf der eigenen Homepage Angaben über die näheren Leistungsbedingungen oder konkrete Preise anzugeben (OLG Hamm, Urt. v. 18.05.2017 - Az.: 4 U 150/16).
Das verklagte Energieversorgungsunternehmen bot u.a. auch Fernwärme an. Der Vertrag mit etwaigen Verbrauchern wird per Briefpost geschlossen. Die Firma unterhielt eine eigene Webseite und und informierte dort auch über ihr Fernwärmeangebot. Etwaige nähere Tarifbedingungen oder Preisangaben wurden jedoch nicht gemacht. Vielmehr ließ die Beklagte diese Angaben in öffentlichen Printmedien (u.a. Tageszeitung) abdrucken.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die preisangaberechtlichen Vorschriften. 1 Abs.4 AVBFernwärmeV schreibe nämlich vor:
"Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben."
Der bloße Abdruck in einer Tageszeitung reiche hierfür heutzutage nicht mehr aus. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass die größtmöglichste Transparenz geschaffen werde. Dies werdei im Zeitalter des World Wide Web nicht mehr durch die Anzeige in einer gedruckten Zeitung erreicht, sondern vielmehr durch die Veröffentlichung der Informationen auf der eigenen Homepage.
Das OLG Hamm hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint.
Bei anderen, vergleichbaren rechtlichen Regelungen habe der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der öffentlichen Bekanntgabe einerseits und der Veröffentlichung im Internet unterschieden. Daraus sei ersichtlich, dass eine Online-Publikation - aus Sicht der Legislative - nicht automatisch unter den Begriff der öffentlichen Bekanntgabe falle.
Selbst wenn man annehmen würde, die Print-Anzeigen seien unzureichend, bestünde ohnehin kein direkter Anspruch auf Veröffentlichung auf der Webseite. Das jeweilige Unternehmen habe nämlichen einen breiten Ermessens- und Handlungsspielraum und könne die gesetzlichen Vorgaben auch auf andere Art und Weise erfüllen, Denn es bestünden auch andere, vergleichbare Methoden, wie z.B. der öffentliche Aushang.