Die geschützte Marke "Fabergé" wird nicht in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn ein Museum unter diesem Namen Exponate über die Geschichte des Unternehmens zeigt <link http: www.online-und-recht.de urteile geschuetzte-marke-faberge-darf-fuer-faberge-museum-genutzt-werden-6-u-114-09-oberlandesgericht-frankfurt-20100114.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.01.2010 - Az.: 6 U 114/09).
Die Beklagte unterhielt ein Museum. Sie stellte dabei u.a. eine Vielzahl von historischen Exponaten aus, die sich mit dem Unternehmen "Fabergé" beschäftigten, und verwendete den Namen "Fabergé-Museum" sowohl offline als auch zur Bezeichnung ihrer Webseite.
Der Markeninhaber des Kennzeichens "Fabergé" sah darin eine Verletzung seiner Rechte.
Die Frankfurter Richter teilten diese Ansicht nicht und wiesen die Klage ab.
Die Nutzung des Wortes "Fabergé" geschehe zwar im vorliegenden Fall markenmäßig, da die Beklagte das Zeichen aktiv im geschäftlichen Verkehr und für ihre Webseite nutze.
Jedoch erfolge die Nutzung in beschreibender Weise zur Bezeichnung des Museumsinhalts. Ein solches Handeln sei nicht unlauter.
Der Verwendung des Namens stünden auch keine überwiegenden Interessen des Markeninhabers gegenüber. Dies wäre nur der Fall, wenn das Publikum einen Zusammenhang zwischen dem Museum und der geschützten Marke herstellen würde. Davon sei aber nicht auszugehen.