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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Fremde Marke als Keyword für Suchmaschinen-Werbung kann zulässig sein

Die Nutzung einer Marke als Keyword verletzt das Markenrecht nicht, wenn klar erkennbar ist, dass nur kompatibles Zubehör angeboten wird.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf liegt keine Markenrechtsverletzung vor, wenn ein Händler eine fremde Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung nutzt und für Verbraucher deutlich wird, dass nur kompatibles Zubehör angeboten wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2025 - Az.: 20 U 73/24).

Die Klägerin stellte Staubsaugerbeutel her und vertrieb diese unter der Marke “X”. 

Die Beklagte verkaufte auf einer Online-Plattform Staubsaugerzubehör. Wurde dort “X“ als Suchbegriff eingegeben, erschienen nur Produkte der Beklagten, obwohl diese Marke nicht in den Angeboten genannt wurde. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe das Keyword ”X" hinterlegt, was eine Markenverletzung darstelle.

Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.

Das Gericht unterstellte zugunsten der Klägerin, dass die Beklagte das Keyword “X”“ genutzt habe. Dennoch liege keine Markenverletzung vor. 

Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Herkunftsfunktion einer Marke zwar nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. 

Der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass bei Suchbegriffen wie “X” auch ähnliche oder kompatible Produkte anderer Anbieter angezeigt werden. 

Zudem sei in den Angeboten klar erkennbar gewesen, dass es sich nicht um Originalprodukte handele. Die angezeigten Beutel seien mit “passend für X” und “kein Original X” gekennzeichnet gewesen.

Auch sei es für Nutzer erkennbar, dass die Marke der Beklagten nicht mit “X” identisch sei. 

Die optische Ähnlichkeit der Beutel sei üblich, da sie zur Kompatibilität mit Staubsaugern erforderlich sei.

“Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.”

Und weiter:

"Denn der Durchschnittskunde (…) weiß, dass er bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- bzw. Verbrauchsteilen, mit einer bestimmten Marke als Suchbegriff regelmäßig (auch) Angebote erhält, die nicht vom Originalhersteller stammen, sondern ähnliche Produkte angezeigt bekommt und/oder solche, die mit dem Originalgerät kompatibel sind. 

Diese Kenntnis hat er auch aufgrund seiner Erfahrung mit der Suche von Artikeln über Suchmaschinen (z.B. Google) oder in Vergleichsportalen, weil auch dort bei der Suche mit einem Markenbegriff nicht nur Originalprodukte angezeigt werden, sondern auch und ggf. sogar ausschließlich Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Gleichermaßen ist es der Nutzer gewöhnt, dass bei seiteninternen Suchmaschinen häufig (auch) Trefferlisten erzeugt werden, die nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen (…)."

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