Der BGH <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile fremde-markennamen-als-keywords-in-adwords-werbung-duerfen-benutzt-werden-i-zr-125-07-bundesgerichtshof--20110113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.01.2011 - Az.: I ZR 125/07) hat in Sachen AdWords erneut ein Machtwort gesprochen: Die Benutzung fremder Markennamen als bloßes Keyword im Rahmen der Google AdWords-Werbung stellt keine Markenverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird.
Die Klägerin vertrieb unter der Internet-Adresse "www.bananabay.de" Erotikartikel und war Inhaberin einer Inhaber einer entsprechend geschützten Marke.
Die Beklagte, die ebenfalls im Erotikversand tätig war, verwendete im Rahmen von Google AdWords das Keyword "bananabay". Dabei erschien bei Google folgende Anzeige:
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Das Gericht verneinte einen Rechtsverstoß.
Die Benutzung fremder Markennamen als bloßes Keyword im Rahmen der Google AdWords-Werbung stelle keine Markenverletzung dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird.
In einem solchen Fall liege auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Trotz der eigentlich klaren Vorgaben des EuGH hatte es in den letzten Monaten entgegengesetzte Auffassungen in den Instanzgerichten zu der Frage einer Markenverletzung gegeben.
Dieser Streit ist nun beendet.
Um es deutlich zu sagen: Ab sofort können somit Unternehmen auf die Keywords unmittelbarer Mitbewerber bieten, ohne dass dies einen Rechtsverstoß darstellt. Dabei müssen zwei Bedingungen eingehalten werden:
1. Der fremde Markenname darf nur als Keyword im Rahmen von Google AdWords verwendet werden; er darf dagegen weder im Quelltext noch im sofort sichtbaren Bereich der Webseite erscheinen.
2. Die bei der Werbung angegeben URL sollte so gewählt werden, dass jede Verwechslung mit dem Markeninhaber ausgeschlossen ist. Dafür reicht im Normalfall die Angabe der eigenen Domainadresse aus.
Die Entscheidung dürfte in den nächsten Monaten zu einer massiven Veränderung der Werbung im Online-Marketing (jedenfalls bei AdWords-Buchungen) führen ;-)