Der Begriff "gelbgewinnt" genießt Markenschutz für die Bereiche Druckereierzeugnisse, Internetdienstleistungen und Computersoftware. Es handelt sich dabei um eine prägnante und individuelle neue Wortschöpfung, die ausreichend Unterscheidungskraft besitzt <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-fuer-gelbgewinnt-fuer-bereiche-internet-software-und-telekommunikation-29-w-pat-161-10-bundespatentgericht--20101201.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 01.12.2010 - Az.: 29 W (pat) 161/10).
Die Richter bejahten eine Eintragungsfähigkeit des Begriffs.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bezeichnung "gelbgewinnt" ausreichende Unterscheidungskraft besitze. Dies sei erforderlich, damit eine Marke ihre Ursprungsfunktion, d.h. die Zuordnung eines Produktes zu einem bestimmten Unternehmen, erfüllen könne.
"gelbgewinnt" sei eine Wortneuschöpfung, die originell und individuell sei. Der Begriff sei einfach gehalten, prägnant und daher eingängig. Ein rein beschreibender Inhalt liege nicht vor, so dass der durchschnittliche Verbraucher einen Unternehmenshinweis erkennen werde.