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Kategorie: Onlinerecht

LG Saarbrücken: Geschäftliche Mails mit Vertraulichkeits-Disclaimer dürfen nicht veröffentlicht werden

Das LG Saarbrücken <link http: www.online-und-recht.de urteile vertrauliche-e-mails-duerfen-nicht-im-inernet-veroeffentlicht-werden-4-o-278-11-landgericht-saarbruecken-20111216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2011 - Az.: 4 O 287/11) ist der Ansicht, dass E-Mails, die einen Vertraulichkeitsvermerk (Disclaimer) enthalten, grundsätzlich nicht im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Die Beklagte war die Betreiberin von selbstaukunft.net. Auf dieser Online-Plattform konnten Verbraucher kostenlos eine datenschutzrechtliche Auskunft bei einer Vielzahl von Firmen anfordern.

Die Klägerin, ein Auskunftsdienst, der Informationen über die Bonität von Mietern anbot, lehnte die so zugesandten Auskunftsbegehren ab, u.a. deswegen, weil eine ordnungsgemäße Unterschrift fehle. 

Die Parteien gerieten über diesen Punkt in Streit. Eine E-Mail der Klägerin an die Beklagte wurde schließlich durch selbstauskunft.net online veröffentlicht. In der Mail hieß es am Ende: 

"Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar."

Die Veröffentlichung trotz des eindeutigen Verschwiegenheitshinweises verletzte die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitrecht.

Auch wenn es sich um der veröffentlichten E-Mail um eine geschäftliche handle, sei der Inhalt gleichwohl nicht schutzlos, so das Gericht. Vielmehr dürfe eine E-Mail, die einen derartigen Disclaimer enthalte, grundsätzlich nicht publiziert werden, denn der Absender mache deutlich, dass ihm die Vertraulichkeit besonders wichtig sei.

Eine Veröffentlichung sei auch bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nicht gerechtfertigt. Zwar sei der Datenschutz und der damit verbundene Auskunftsanspruch ein wichtiges Thema. Hier übersteige jedoch das Interesse der Klägerin an Vertraulichkeit das der Beklagten auf Benachrichtigung der Öffentlichkeit.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Mag die Entscheidung vom Ergebnis her auch vertretbar sein, die Begründung ist es keineswegs. 

Nach Meinung des LG Saarbrücken kann der Absender einer E-Mail durch einen Disclaimer "beeinflussen", ob der Inhalt einer elektronischen Nachricht grundsätzlich veröffentlicht werden darf oder nicht. 

Dies ist - gelinde gesagt - juristischer Humbug. 

So hat das BVerfG Anfang 2010 <link http: www.dr-bahr.com news zitate-aus-e-mails-verletzen-nicht-immer-allgemeines-persoenlichkeitsrecht.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.02.2010 - Az.: 1 BvR 2477/08) entschieden, dass wörtliche Wiedergaben aus E-Mails nicht grundsätzlich rechtswidrig sind. Vielmehr ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter die Handlung zu beurteilen. 

So kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Publikation durchaus gerechtfertigt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-von-mail-kann-bei-besonderem-interesse-der-oeffentlichkeit-gerechtfertigt-sein-4-u-96-10-oberlandesgericht-stuttgart-20101110.html _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 - Az.: 4 U 96/10). Fehlt er hingegen, ist die Veröffentlichung rechtswidrig <link http: www.dr-bahr.com news keine-veroeffentlichung-von-e-mails-durch-axel-springer-verlag.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 18.04.2010 - Az.: 10 U 149/10). 

Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter hat jedoch objektiv zu erfolgen und kann nicht subjektiv durch einen Disclaimer beeinflusst werden. Andernfalls hätte nämlich der Betroffene es in der Hand, quasi durch die Hintertür doch ein grundsätzliches Veröffentlichungsverbot durchzusetzen.

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