Ein Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße auch dann, wenn es sich um "einfachste" Fehler handelt, die keinen systematischen Rechtsbruch beinhalten <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 16.03.2017 - Az.: 29 U 3285/16).
Der verklagte Telekommunikations-Anbieter bot einem ehemaligen Kunden einen Rabatt von 15,- EUR auf die monatliche Grundgebühr an, wenn dieser wieder zur ihm wechseln würde. Als der Verbraucher den neuen Vertrag abschloss, erschien auf der Rechnung jedoch nicht der vollständige Rabatt, sondern nur ein Teil. Auch in der Folgezeit wurde ihm nicht der volle Betrag gutgeschrieben.
Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Der Telekommunikations-Anbieter verteidigte sich damit, dass es sich um einen absoluten Ausnahmefall handle. Es liege lediglich ein Bearbeitungsfehler vor, der keinen Wettbewerbsverstoß begründe.
Das OLG München hat das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt.
Für die Unterlassungshaftung sei es nicht erforderlich, dass ein Unternehmen einen systematischen Rechtsbruch begehe oder eine Fehlerquote oberhalb des Üblichen aufweise. Denn ein Verschulden sei nicht erforderlich. Diese Frage stelle sich lediglich im Ordnungsmittelverfahren.
Auch wenn kein systematisches Vorgehen vorliege, sei der Anbieter verantwortlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(GRUR 2015, 600) sei bereits die einmalige Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber dem eigenen Kunden über die Vertragsdauer liege ein Rechtsverstoß vor.
Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei.