Der BGH hat noch einmal klargestellt, dass in Wettbewerbsverfahren hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, dass es sich um bloße Ausreißer handelt, die keinen Rechtsverstoß begründen würden <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-ausreisser-ausnahmsweise-keine-wettbewerbsverstoesse-bundesgerichtshof-20160921 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 21.09.2016 - Az.: I ZR 234/15).
Inhaltlich ging es um Energiesparlampen, die die gesetzlichen Grenzen an Quecksilbergehalt überschritten. Die Klägerin machte wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass es sich bei der geprüften Ware lediglich um produktionsbedingte "Ausreißer" handle.
Der BGH hat den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen stattgegeben.
Grundsätzlich seien nach ständiger Rechtsprechung auch "Ausreißer" Rechtsverstöße. In Betracht käme allenfalls, dass es sich um einen nicht verfolgbaren Bagatellverstoß handeln könne.
An einen solchen Nachweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sei die Beklagte. Diese habe im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass sie beweisfällig geblieben sei. Es sei daher von keinem "Ausreißer" auszugehen.