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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-host-providers-fuer-urheberrechtsverletzungen-5-u-111-08-oberlandesgericht-hamburg-20090930.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08) seine extensive Haftungsinterpretation in Online-Angelegenheiten bestätigt und erneut die Mitstörerhaftung des Anbieters Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen bejaht.

Die Richter knüpfen dabei an die nach ihrer Meinung mangelhafte Einhaltung von Prüfpflichten an.

Das Vorgehen von Rapidshare, lediglich die Namen der betreffenden Dateien in einen Filter aufzunehmen, sei nicht ausreichend. Diese Maßnahme verhindere z.B. nicht den erneuten Upload durch denselben Nutzer unter einem anderen Dateinamen. Die Überwachung auffälliger Nutzer sei notwendig, um Wiederholungstäter festzustellen, was dem Urheber von außen nicht möglich sei.

Insbesondere ein Dorn im Auge war den Richtern der Umstand, dass die Beklagte ein weitgehend anonymes Uploaden ermögliche. Das Haftungsprivileg des Host-Providers greife nur für von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodelle. Jenes der Beklagten sei dagegen von vornherein auf die Ermöglichung bzw. Duldung rechtswidriger Uploads gerichtet, täglich würden Tausende von Dateien über das Portal der Beklagten in Umlauf gebracht.

Inhaltlich also nichts Neues, vielmehr nur eine Wiederholung der Entscheidung des OLG Hamburg <link http: webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20080702.html _blank>(Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07).

Den vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz lehnten die Richter hingegen ab. Die Mitstörerhaftung beziehe sich ausschließlich auf verschuldenslose Ansprüche. Beim Schadensersatz hingegen bedürfe es gerade eines Verschuldens.

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