Der Betreiber von "uploaded.to" haftet für das urheberrechtswidrige Zugänglichmachen von rechtswidrigen Musikdateien. Es genügt nicht, dass die rechtsverletzenden Dateien gelöscht werden. Ebenso wenig ist es ausreichend, dass Hash-Filter eingesetzt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile betreiber-von-uploaded-to-haftet-fuer-urheberrechtsverstoss-durch-oeffentliche-zugaenglichmachung-310-o-225-10-landgericht-hamburg-20110614.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 14.06.2011 - Az.: 310 O 225/10).
Das LG Hamburg hat seine bisherige strenge Auffassung zur Haftung von 1-Click-Hostern bestätigt. In dem vorliegenden Fall ging es um die Plattform "uploaded.to". In der Vergangenheit waren dort unerlaubt Musikstücke hochgeladen worden. Auf Aufforderung der Rechteinhaber wurden die Werke gelöscht. Wenig später tauchten die Dateien jedoch erneut auf, obwohl "uploaded.to" Hash-Filter eingesetzt hatte.
Die verklagte Plattform würde, so die Richter, als Störer haften, da sie willentlich zu den begangenen Rechtsverletzungen beigetragen hätte. Dies sei auch im Rahmen von Unterstützungshandlungen möglich. Das Portal hätte nach Kenntnis alle Zumutbare und Mögliche tuen müssen, um weitere Rechtsverletzungen auzuschließen.
Der Einsatz von Hash-Filtern sei nicht genügend, da trotz des Einsatzes des Filters die streitgegenständlichen Dateien ohne weiteres auffindbar gewesen seien.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die aktuelle Entscheidung liegt auf der bisherigen Hamburger Linie. So hat das OLG Hamburg <link http: webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20080702.html _blank>(Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07; <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-host-providers-fuer-urheberrechtsverletzungen-5-u-111-08-oberlandesgericht-hamburg-20090930.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08) mehrfach die volle Haftung von Rapidshare bejaht. Jüngst auch erst wieder das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile rapidshare-haftet-als-stoerer-aufgrund-mangelnder-schutzvorkehrungen-310-o-116-10-landgericht-hamburg-20110114.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.01.2011 - Az.: 310 O 116/10).
Der genau entgegengesetzten Ansicht ist hingegen das OLG Düsseldorf. Dort haben die Juristen bereits mehrfach (<link http: www.online-und-recht.de urteile keine-mitstoererhaftung-von-rapidshare-fuer-urheberrechtswidriges-verhalten-dritter-i-20-u-166-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100322.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09; <link http: www.online-und-recht.de urteile rapidshare-haftet-als-stoerer-fuer-urheberrechtsverletzungen-dritter-erst-ab-kenntnis-i-20-u-8-10-oberlandesgericht-duesseldorf-20100706.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10; <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile rapidshare-haftet-nicht-als-stoerer-fuer-urheberrechtsverstoesse-dritter-i-20-u-59-10-oberlandesgericht-duesseldorf-20101221.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 21.12.2010 - Az.: I-20 U 59/10) einen Anspruch abgelehnt. Würden - wie vorliegenden Fall - entsprechende Filter eingesetzt, habe der Sharehoster alle möglichen und zumutbaren Prüfungspflichten erfüllt.