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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Irreführende Preisrabatte von Amazon im Rahmen der "Prime Deal Days"

Amazon hat bei den "Prime Deals Days" unzulässig mit falschen Vergleichspreisen geworben und damit gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.

Wenn Amazon im Rahmen der “Prime Deals Days” mit Rabatten wirbt und dabei sogenannte Streichpreise angibt, müssen diese Preise maximal in den letzten 30 Tagen verlangt worden sein. Wird hingegen auf den allgemeinen UVP-Preis des Herstellers abgestellt, liegt darin ein Verstoß gegen die PAngVO (LG München I, Urt. v. 14.07.2025 - Az.: 4 HK O 13950/24).

Amazon warb während der “Prime Deals Days” für Elektronikprodukte wie folgt:

a) mit durchgestrichenen Preisen, Prozentangaben und Rabatten. Die dabei genannten Vergleichspreise bezogen sich auf Herstellerpreise ("UVP") 

b) mit durchgestrichenen Preisen, Prozentangaben und Rabatten. Die dabei genannten Vergleichspreise bezogen sich auf einen sogenannten "mittleren Verkaufspreis". Bei dem “mittleren Verkaufspreis” handelte es sich um den von Amazon errechneten Durchschnittswert aller Verkäufe dieses Produkts und

c) mit der Aussage “19 % Rabatt”, wobei sich der Wert auf den UVP-Preis bezog und nicht auf den vorherigen, eigenen Amazon-Preis.

Das LG München I sah dies als klaren Verstoß gegen § 11 Abs.1 PAngVO an, wonach immer nur mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage verglichen werden darf.

Bei den Streichpreisen - also den Fällen a) und b) - liege ein direkter Verstoß gegen die Norm vor, da mit falschen Referenzpreisen geworben werde. Es müsse stets der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zum Vergleich herangezogen werden. Dies sei hier nicht geschehen.

Im Fall c) liege eine ebenfalls eine Verletzung der Preistransparenz vor, da der Kunde aufgrund der Werbung ("19% Rabatt") nicht davon ausgehe, dass hier mit dem UVP-Preis verglichen werde:

"In der mit Klageantrag III. angegriffenen Werbung gemäß Screenshot in der Anlage K4 wird zunächst, wiederum unter dem Reiter Prime Deal Days, auf Seite 2 angegeben, dass das Prime-Angebot einen 19 %-igen Rabatt gewährt. Bereits hier wird der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um eine Eigen-Preissenkungswerbung darstellt und dass ihm hier von der Beklagten Preise angeboten werden, die um 19 % rabattiert im Verhältnis zu den zuvor verlangten Preisen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. 

Der sodann auf Seite 5 angegebene Vergleichspreis wird zwar als UVP genannt, gleichzeitig wird jedoch durch Hinzufügung der Überschrift „Prime-Angebot“ und die rot hervorgehobene Reduzierung um 19 % der Eindruck erweckt, es handele sich um ein besonders rabattiertes Angebot der Beklagten. Auch hier liegt deshalb keine reine Fremd-Preisvergleichswerbug vor, sondern allenfalls eine Kombination von Fremd-Preisvergleichs- und Eigenpreissenkungswerbung vor."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

 

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