Wirbt ein Autohaus hervorgehoben mit dem Logo einer bekannten PKW-Marke, erweckt es damit beim Publikum den Eindruck, es handle sich um einen offiziziellen Vertragshändler (OLG Brandenburg, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: 2 U 514/15).
Die Beklagte unterhielt ein Autohaus und warb mit dem fremden Markenlogo des bekannten PKW-Herstellers H. So war das Kennzeichen am Betriebsgebäude zur Straßenseite hin angebracht und wurde zudem auf dem Geschäftspapier verwendet. Zugleich benutzte die Beklagte im Internet die Bezeichnung "H Spezialwerkstatt".
Der Markeninhaber ging gegen diese Verwendung nicht vor.
Die Klägerin sah hierin eine irreführende Verwendung, denn es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei offizieller Vertragshändler der Automarke, was aber unstreitig nicht der Fall sei.
Das Gericht gab der Klägerin weitgehend recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Die von der Beklagten verwendete Werbung begründe beim durchschnittlichen Betrachter die Erwartung, dass es sich um einen offiziellen Vertragshändler handle. Die Art und Weise der Platzierung des Logos sei deutlich hervorgehoben.
Die Verwendung der Bezeichnung "H Spezialwerkstatt" hingegen stuften die Robenträger als zulässig ein. Denn hierdurch werde lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Werkstatt handle, die sich auf bestimmte Automarken spezialisiert habe. Der zwingende Rückschluss, dass die Werkstatt auch offizieller Vertragspartner der Automarke sei, ergebe sich dadurch jedoch nicht.