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Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M.: Kein Schadensersatz bei Online-Nutzung eines Fotos ohne Namensnennung, wenn Bild unter Creative Commons-Lizenz steht

Stellt ein Fotograf seine Bilder unter eine kostenfreie Creative-Commons-Lizenz, kann er keinen Schadensersatz verlangen, wenn jemand das Foto ohne Namensnennung nutzt (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.01.2022 - Az.: 30 C 4113/20 (47)).

Die Klägerin war von dem Beklagten, einem Fotografen, wegen der Nutzung zweier seiner Fotos abgemahnt worden. 

Der Beklagte hatte auf der Internetseite Wikimedia zwei Fotos aus der Stadt Gelnhausen eingestellt. In den Angaben zu den Bilddateien war zum einen ausgeführt, dass es erlaubt war, das Bild unter der Bedingung der GNU-Lizenz für freie Dokumentation, Version 1.2 oder später, zu nutzen. Zum anderen war angegeben, dass die Dateien unter der Creative-Commons-Lizenz »Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert« genutzt werden dürfen.

Die Klägerin hatte die Bilder auf ihrer eigenen Internetseite verwendet, ohne den Beklagten zu nennen. Daraufhin hatte der Beklagte Schadensersatz geltend gemacht.

Gegen diese Ansprüche wehrte sich die Klägerin durch eine negative Feststellungsklage. Und bekam Recht.

Denn ein Schaden sei nicht eingetreten, so das Gericht.

"Dennoch ist kein in Geld bezifferbarer Schaden entstanden. Zwar würden in Fällen wie dem vorliegenden die Lizenzpartner grundsätzlich eine Lizenzgebühr vereinbaren, da die Verwendung ohne Namensnennung einen Vorteil des Verwenders darstellt (OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2020, 443). Grundlage für die Schadensermittlung ist jedoch der Verlust, den der Urheber durch den entgangenen Werbeeffekt erleidet (OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2020, 443). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Aufträge dadurch entgangen sind, dass die Klägerin seine Bilder verwendete.

Es handelt sich nicht um Bilder, die sich von zahlreichen anderen Stadtansichten abheben würden oder sonst einen besonderen Werbewert hätten. Gerade bei derlei Fotografien ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Dritte bei Betrachtung der Fotos unter Nennung des Namens des Urhebers nach diesem gesucht und ihm Aufträge erteilt hätten.

Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Verwendung der Bilder einen Gewinn erzielte, der unter dem Gesichtspunkt des Verletzergewinns herauszugeben wäre."

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