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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Keine Dringlichkeitsvermutung im Markenrecht

Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG gilt nicht im Markenrecht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2018 - Az.: 3 W 1932/18).

§ 12 Abs.2 UWG ermöglicht Unternehmen wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter erleichterten Bedingungen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend zu machen. Die Norm lautet:

"§ 12 UWG
(...)
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.(...)"

Der Anspruchsteller muss somit keine Umstände nachweisen, die eine besondere Dringlichkeit vermuten, sondern die Eilbedürftigkeit wird von Gesetzes wegen vermutet.

Nun stellte sich die Frage, ob die Regelung auch auf markenrechtliche Ansprüche analog anwendbar ist. Denn im MarkenG gibt es keine vergleichbare Bestimmung.

Das OLG Nürnberg hat dies abgelehnt:

"Die analoge Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 UWG auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird auch in aktuelleren Entscheidungen eine analoge Anwendbarkeit bejaht (...). Die überwiegende Meinung in der neueren Rechtsprechung (...) lehnt jedoch die analoge Anwendung ab.

(...) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Sollte sich aus dem Urteil des OLG Nürnberg vom 27.11.2001 – 3 U 3017/01 (...) - NIKE-Sportschuhe etwas anderes ergeben, hält der Senat daran nicht mehr fest."

Zum einen fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 12 Abs.2 UWG bewusst nicht auf das Markenrecht erweitert.

Zum anderen sei auch Interessenlage nicht vergleichbar. Denn bei Schutzrechtsverletzungen gehe es sehr oft auch auf der Verletzerseite um beachtliche Schutzrechtspositionen, sodass eine schematische Dringlichkeitsvermutung hier weit weniger angebracht sei als bei UWG-Verstößen. Diese lasse sich auch in den besonderen, kürzeren Verjährungsvorschriften des UWG erkennen.

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