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OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für AdWords-Anzeige bei fehlender Kenntnis

Verknüpft Google  ohne Kenntnis des AdWords-Kunden dessen Inserat so, dass bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens die Anzeige erscheint, so haftet der Kunde hierfür frühestens ab Kenntnis. Setzt er das entsprechende Keyword dann unmittelbar auf die Blacklist, tritt keine Haftung ein (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2020 - Az.: 6 U 240/19).

Bei Eingabe des Nachnamens eines bestimmten  Kieferorthopäden erschien die AdWords-Anzeige der Beklagten, ohne dass diese näher Kenntnis von dieser Verknüpfung hatte.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass das verklagte Unternehmen in keiner Weise hafte.

Zum einen stelle sich das Inserat nach ständiger Rechtsprechung als absolut zulässig dar: 

"Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden Anzeigen um typische Fälle einer zulässigen Adword-Werbung handelt, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (...) und des Bundesgerichtshofs (...) in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet wurde, da eine marken-/kennzeichenmäßige Verwendung nicht vorliegt."

Die Firma hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, da sie den Begriff nach Kenntnis sofort auf die Blacklist gesetzt habe:

"Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr kann ein Unterlassungsanspruch hier nicht begründet sein.

(...), hat sie (...) das Unternehmenskennzeichen des Antragstellers auf die Blacklist setzen lassen.

Durch diesen actus contrarius wäre eine bestehende Erstbegehungsgefahr wieder ausgeräumt gewesen (...). Im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr ist bei einer Erstbegehungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nämlich nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr in Falle einer Berühmung wie der hier vorliegenden die eindeutige Erklärung, dass die beanstandete Erklärung in Zukunft nicht mehr vorgenommen werde (...).

Dies hat die Antragsgegnerin sowohl durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als auch durch ihre Erklärung gegenüber Google getan."

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