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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Keine markenrechtliche Unterscheidungskraft des Begriffs „AutoAuto!“

Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile autoauto-rein-beschreibend-fuer-alle-gegenstaende-die-im-auto-eingesetzt-werden-koennen-27-w-pat-65-09-bundespatentgericht--20090217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 65/09) hat entschieden, dass der Begriff "AutoAuto!" für alle Gegenstände, die im Auto eingesetzt werden können, keine markenrechtliche Unterscheidungskraft genießt.

Der Anmelder wendete ein, dass bereits gleiche oder ähnliche Marken eingetragen seien.

Dies ließ das BPatG nicht gelten.

An bestehende Voreintragungen sei die zu beurteilende Markenstelle grundsätzlich nicht gebunden. Jeder Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke sei alleine die jeweils aktuelle sachliche und rechtliche Grundlage zugrunde zu legen. Daher könne es vorkommen, dass ein im Zeitpunkt der Voreintragungen nicht erkannter oder noch nicht bestehender tatsächlicher oder rechtlicher Versagungsgrund erst aus Anlass der späteren Nachanmeldung aufgedeckt werde. Die hierdurch entstehenden Ungleichheiten seien hinzunehmen.

Der Begriff "AutoAuto!" sei hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Er habe lediglich beschreibenden Gehalt. Die Wortverdoppelung sowie das Ausrufezeichen seien typische Stilmittel der Werbebranche und führten nicht zu einem anderen Verständnis.

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