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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Keine Vereinbarung eines Ordnungsmittels in Prozessvergleich

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.02.2012 - Az.: I ZB 95/10) entschieden, dass die Verhängung eines Ordnungsmittels nicht in einem Prozessvergleich vereinbart werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht den Vergleich der Parteien gerichtlich protokolliert.

Die Parteien schlossen gerichtlich einen Prozessvergleich. In diesem verpflichtete sich die Schuldnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, mit der Unterzeichnung eines Pre-Selection-Vertrags gehe die Kundin keine Vertragsbindung ein.

Als die Schuldnerin gegen diese Pflicht verstieß, verhängte das Gericht ein entsprechendes Ordnungsmittel.

Zu Unrecht wie der BGH nun entschied.

Vor Vorhängung eines Ordnungsmittels müsse dem Schuldnerin eine entsprechende Androhung zukommen, damit ihm vor Augen geführt werde, welche möglichen Folgen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung habe. Eine solche "Androhungsfunktion" werde durch einen Prozessvergleich nicht erreicht.

Das Gesetz sehe daher die Androhung der Ordnungsmittel ausschließlich durch den Richter vor. Eine Ausnahme hiervon könne auch nicht aus prozessökonomischen Gründen erfolgen. 

Die Parteien könnten somit nicht wirksam in einem Vergleich die Verhängung eines Ordnungsmittels vereinbaren.

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