Grundsätzlich müssen Untersagungsverfügungen befolgt werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich und mit außerordentlichen finanziellen Konsequenzen verbunden, ist die Einhaltung der Untersagungsverfügung ausnahmsweise nicht zumutbar <link http: www.online-und-recht.de urteile festsetzung-eines-ordnungsgeldes-nur-bei-verschulden-gerechtfertigt-28-o-756-09-landgericht-koeln-20100308.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Beschl. v. 08.03.2010 - Az.: 28 O 756/09).
Der Beklagten, eine Zeitungsverlegerin, war gerichtlich untersagt worden, das Foto eines bekannten Schlagersängers zu verwenden <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzung-von-promi-foto-zur-eigenwerbung-einer-zeitschrift-bedarf-einwilligung-28-o-756-09-landgericht-koeln-20100113.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 756/09). Gleichwohl wurde das Bildnis in der nächsten Ausgabe abgedruckt.
Der Kläger beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Die Beklagte wandte ein, sie treffe kein Verschulden. Als damals die einstweilige Verfügung zugestellt worden sei, sei der Druck der Zeitschrift bereits im Gange gewesen. Aufgrund der Uhrzeit konnte das Werk nicht mehr informiert werden. Zudem hätte ein Neudruck Kosten von 200.000,- EUR verursacht.
Die Kölner Richter lehnten die Verhängung eines Ordnungsmittels ab.
Zwar sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, sich an das gerichtliche Verbot zu halten.
Im vorliegenden Fall sei ein Verstoß jedoch zu verneinen, weil es am Verschulden fehle. Denn es war der Beklagten nicht zumutbar gewesen, den bereits getätigten Druck zu vernichten und einen Neudruck in Auftrag zu geben. Dies hätte unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Angesichts dieser besonderen Umstände treffe die Beklagte kein Verschulden, so dass kein Ordnungsmittel zu verhängen gewesen sei.