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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Kostenerstattungsanspruch nur für erste Abmahnung von Wettbewerbsverein

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile kosten-fuer-zweite-abmahnung-durch-wettbewerbsverein-nicht-erstattungsfaehig-i-zr-47-09-bundesgerichtshof--20100121.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 47/09) hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverein nur für die erste ausgesprochene Abmahnung die angefallenen Kosten ersetzt verlangen kann.

Der klägerische Wettbewerbsverein mahnte die Beklagte zunächst selbst ab wegen einer unerlaubten Werbung. Als diese auf das Schreiben nicht reagierte, schaltete die Klägerin einen Anwalt ein und ließ diesen ein 2. Abmahnschreiben fertigen.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nun um die Frage, ob auch die Anwaltskosten für diese 2. Abmahnung erstattungsfähig waren.

Die BGH-Richter haben diese Frage verneint und einen Ersatzanspruch abgelehnt.

Einer zweiten Aufforderung hätte es grundsätzlich nicht bedurft, denn bereits die erste Abmahnung war ausreichend, um die Beklagte außergerichtlich aufzufordern. Dass diese nicht reagierte, lasse ein weiteres Schreiben nicht notwendig werden.

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