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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Löschungspflicht bei rechtswidrigen Online-Einträgen auf Seiten Dritter

Ein Unternehmen ist zur Löschung fehlerhafter Online-Einträge auf Drittseiten auch dann verpflichtet, wenn es diese falschen Inhalte selbst nicht verursacht hat <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 26.07.2016 - Az.: 312 O 574/15).

Die Beklagte betrieb eine Zahnarztpraxis in Hamburg. Auf mehreren Online-Seiten Dritter (z.B. Jameda, Stadtbranchenbuch) wurde die Beklagte mit der Bezeichnung "Dr. med. dent." bzw. "Dr. dent." geführt, obgleich sie nicht über diesen Titel verfügte.

Diese Einträge stammten nicht von der Beklagten und waren auch nicht von ihr verursacht.

Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach dazu auf, die Drittseiten zu kontaktieren und für eine Korrektur der Einträge zu sorgen. Die Beklagte reagierte auf diese Schreiben jedoch nicht. Daraufhin ging die Klägerin vor Gericht.

Das LG Hamburg verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Die Einträge seien objektiv fehlerhaft und somit irreführend. Die Angaben seien der Beklagten auch zuzurechnen.

Zwar stammten die Inhalte nicht von ihr. Jedoch müsse ein Unternehmer, wenn er auf rechtswidrige Einträge hingewiesen werde, aktiv werden und auf entsprechende Korrekturen bzw. Löschungen drängen. Es bestünde aus dem Grundsatz der unternehmerischen Sorgfaltspflicht eine entsprechende Verpflichtung.

Eine solche Handlungspflicht existiere nicht unbegrenzt, sondern nur in einem angemessenen und zumutbaren Umfang, so die Richter.

Insbesondere dann, wenn die Falscheinträge bei sehr bekannten Online-Portalen (hier: Jameda und Stadtbranchenbuch) vorhanden seien, sei die Werbewirkung für die Beklagte entsprechend groß. Gerade in solchen Fällen müsse die Beklagte tätig werden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Hamburg "konstruiert" hier eine Handlungspflicht aus der allgemeinen unternehmerischen Sorgfaltspflicht und betritt damit insoweit Neuland.

Sicherlich war es von der Beklagten ungeschickt, gar nicht auf die außergerichtlichen Schreiben des Klägers zu reagieren. Hier wäre es vermutlich besser gewesen, darüber zu informieren, dass mit den Portalen keinerlei Geschäftsbeziehung bestand.

Den haftungsrechtlichen Bogen überspannen tut das Gericht jedoch an der Stelle, an der die Beklagte für etwas haften soll, was sie in keiner Weise unmittelbar oder mittelbar verursacht hat. Wenn man nämlich der Argumentation des Gerichts folgen würde, würde dies nichts anderes bedeuten, als dass eine generelle Handlungspflicht bestünde, rechtswidrige bzw. fehlerhafte Einträge auf Drittseiten beseitigen zu lassen. Damit würden die Grenzen zwischen aktivem Tun und pflichtwidrigem Unterlassen vollends aufgegeben werden.

Es ist ein tragendes Prinzip im deutschen Rechtssystem, dass eine Haftung grundsätzlich nur für eigenes aktives Tun eintritt. Lediglich in einigen Ausnahmefällen trifft den Unternehmer auf für Unterlassen eine Verantwortlichkeit. Solche Ausnahmefällen können sich aus Gesetz, Vertrag, Vertrauen oder vorangegangenem gefahrbegründendem Tun ergeben.

Das Gericht statuiert nun eben diesen den Ausnahmefall zur Regel: Es bestünde eine allgemeine Handlungspflicht. Damit wird aber das tragende Haftungsprinzip durchbrochen und eine generelle Verantwortung bejaht.

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