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Kategorie: Markenrecht

BGH: Mangels Unterscheidungskraft "hey!" nicht als Marke eintragbar

Der Begriff "hey!" ist aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragbar, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile hey-als-marke-fuer-datentraeger-kleidung-und-spielzeug-nicht-eintragbar-i-zb-31-09-bundesgerichtshof--20100114.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.01.2010 - Az.: I ZB 31/09).

Die Vorinstanz, das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile begriff-hey-fuer-design-von-homepages-und-websites-als-marke-nicht-eintragungsfaehig-bundespatentgericht--20090304.html _blank>(Beschl. v. 04.03.2009 - Az.: 29 W (pat) 65/08), hatte identisch entschieden und den Markenschutz für den Bereich Homepage- und Webseiten-Design abgelehnt.

Dieser Ansicht schließen sich die BGH-Richter nun an.

Die Aussage "hey!" von einer Vielzahl von Personen als Ausruf des Erstaunens, der Empörung oder einfach nur als Begrüßung verwendet werde. Der durchschnittliche Verbraucher werde es daher lediglich als Zuruf einschätzen und keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen.

Es fehle somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

 

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