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BPatG: "hey!" nicht als Marke für Design von Homepages und Webseiten eintragungsfähig

Das BPatG (Beschl. v. 04.03.2009 - Az.: 29 W (pat) 65/08) hat entschieden, dass der Begriff "hey!" nicht als Marke für den Bereich Homepage- und Webseiten-Design eintragungsfähig ist.

Die Richter waren der Meinung, der Bezeichnung fehle die notwendige Unterscheidungskraft.

Im vorliegenden Fall sehe der durchschnittliche Kunde in dem Begriff "Hey" zusammen mit einem Ausrufezeichen kein Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung. Es handle sich vielmehr um eine allgemeine Grußformel bzw. einen Zuruf, der die Aufmerksamkeit auf die Waren lenke solle und damit wie eine werbliche Anpreisung wirke. Der durchschnittliche Käufer habe sich an derartige Aufforderungen in der Werbung gewöhnt. Damit stehe die Werbefunktion im Vordergrund und die Herkunftsfunktion trete vollständig in den Hintergrund.

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