Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile begriff-ifinder-als-marke-fuer-edv-bereich-nicht-eintragungsfaehig-bundespatentgericht--20090326.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.03.2009 - Az.: 25 W (pat) 28/07) hat entschieden, dass der Begriff "iFinder" nicht als Marke für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung eintragungsfähig ist, weil ihm die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.
Bei dem Begriff "iFinder" handle sich um eine Zusammenfügung des Buchstabens "i" und dem Wort "Finder". Das "i" verbinde der Verbraucher zweifelsfrei mit dem Internet bzw. dem Software-Bereich, so die Richter.
Die Kombination aus den Worten werde daher als "Internet-Finder" übersetzt und beschreibe eine Vorrichtung, welche ein zielgerichtetes Auffinden im Internet ermögliche. Etwas anderes verstehe der Kunde nicht unter diesem Begriff, so dass damit lediglich eine Sucheinrichtung im Internet beschrieben werde.
Daher sei der Begriff eine Allgemeinbeschreibung und könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden.