Für den Bereich der Rechtsberatungsdienstleistung ist die Bezeichnung "webadvocat" als Marke nicht eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-webadvocat-fuer-rechtsberatungsdienstleistung-24-w-pat-57-09-bundespatentgericht--20100622.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.06.2010 - Az.: 24 W (pat) 57/09).
Es handle sich um einen nicht unterscheidungskräftigen Blick.
Unterscheidungskräftig seien Marken immer dann, wenn ein eindeutiger Hinweis auf ein Unternehmen herzustellen sei. Vorliegend gelte dies nicht - zumindest nicht für den Bereich der Rechtsberatungsdienstleistungen. Jeder durchschnittliche Kunde werde den Begriff "webadvocat" mit "Webanwalt" übersetzen.
Hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass es sich um einen Jusristen handle, der seine Rechtsberatung auch im Internet anbiete. Ein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen lasse sich hieraus nicht konstruieren.