Der Begriff "meineautowelt" ist als Marke für die Bereiche USB-Sticks und Online-Werbung eintragbar, da er hinreichend unterscheidungskräftig ist <link http: www.online-und-recht.de urteile meineautowelt-fuer-die-bereiche-online-werbung-und-usb-sticks-als-marke-eintragbar-26-w-pat-18-10-bundespatentgericht--20110202.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 02.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 18/10).
Es führte in seiner Begründung aus, dass ein Begriff immer dann als Marke einzutragen sei, wenn sie ihrer Ursprungsfunktion, dem Herkunftsnachweis, gerecht werde. Der durchschnittliche Verbraucher müsse den Begriff mit den Waren und Dienstleistungen des jeweiligen Unternehmens in Verbindung bringen. Ein rein beschreibender Begriff genieße daher keinen Markenschutz.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen USB-Sticks, Merchandising und Online-Reklame seien weder von der Art, der Beschaffenheit noch der Bestimmung mit "meineautowelt" verbunden. Der durchschnittliche Kunde werde keinen rein beschreibenden Bezug sehen, so dass ausreichende Unterscheidungskraft gegeben sei.