Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile markenmaessige-benutzung-eines-zeichens-durch-aehnliches-abbild-15-o-247-08-landgericht-berlin-20090407.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.04.2009 - Az.: 15 O 247/08) hat entschieden, dass eine markenmäßige Benutzung und somit eine Markenverletzung auch dann bei einem erklärenden Hinweis vorliegt.
Die Klägerin war Inhaberin einer geschützten Marke, die insbesondere für Werbeartikel eingetragen war.
Bei der Beklagten handelte es sich um einen Hersteller von Werbeschildern. Auf einigen der Schilder war ein Zeichen abgebildet, welches der geschützten Marke zum Verwechseln ähnlich sah. Daher begehrte die Klägerin Unterlassung. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte die Markenrechte der Klägerin verletzt habe.
Zu Recht die Berliner Richter entschieden.
Sie führten zur Begründung aus, dass die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin ein verwechslungsfähiges Zeichen verwendet und damit die Markenrechte an diesem Motiv verletzt habe. Das Bewerben und Veräußern der Reklameschilder stelle daher eine markenmäßige Benutzung dar.
Denn nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers stamme nicht nur die beworbene Ware von dem Hersteller, sondern auch das Werbemittel selbst. Er werde daher ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass das Schild und das beworbene Produkt in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden.
Die erhebliche Verwechslungsgefahr werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte auf der Rückseite der Reklametafeln einen kleinen Hinweis angebracht habe, dass sie das herstellende Unternehmen der Schilder sei.