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Kategorie: Markenrecht

EuG: McDonald's verliert die Unionsmarke "Big Mac" für Geflügelprodukte

McDonald’s konnte nicht nachweisen, dass die Marke "Big Mac" für bestimmte Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt wurde, sodass der Schutz der Marke weiter eingeschränkt wurde.

Das Gericht stellt fest, dass McDonald’s für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen hat  

Supermac's und McDonald's, eine irische und eine amerikanische Schnellrestaurantkette, führen einen Rechtsstreit über die Unionsmarke Big Mac. 

Diese Marke wurde im Jahr 1996 zugunsten von McDonald’s eingetragen. Im Jahr 2017 stellte Supermac's einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei nämlich für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.  

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. 

Allerdings hat es den McDonald's von der angefochtenen Marke gewährten Schutz u. a. für Speisen aus Fleisch- und  Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches sowie für Dienstleistungen, die im Zusammenhang  mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen bestätigt.  

Mit seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf und ändert sie teilweise ab, indem es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkt. 

Es stellt fest, dass McDonald’s keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die angefochtene Marke für die Waren “Hühnchensandwiches”, die  Waren “Speisen aus Geflügelprodukten” und Dienstleistungen, “die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke  für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen” ernsthaft benutzt worden ist.  

Die von McDonald’s vorgelegten Beweise enthalten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft. 

Daher lassen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften  Benutzung der angefochtenen Marke für diese Waren nicht zu. 

Darüber hinaus kann mit den von McDonald’s  vorgelegten Beweisen nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Marke für „Dienstleistungen, die im  Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und  Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen  bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“  benutzt wurde.  

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-58/23 | Supermac’s/EUIPO – McDonald’s International Property  (BIG MAC) 

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 05.06.2024
 

 

 

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