Das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 4978/08) hat entschieden, dass die Neuverfilmung des Jack London-Klassikers "Der Seewolf" den identischen Film-Titel tragen darf wie die ZDF-Produktion von 1971.
Die Beklagte hatte im Auftrag eines deutschen Fernsehsenders eine Neuverfilmung des Literaturklassikers "Der Seewolf" produziert.
Die Klägerin sah sich hierdurch in ihren Rechten verletzt. Sie hatte im Jahre 1971 den bekannten ZDF-Spielfilm mit Raimund Harmstorf in der Hauptrolle hergestellt. Zudem war auch die Wortmarke "Der Seewolf" für den Bereich der FIlmproduktionen eingetragen.
Zu Unrecht wie die Münchener Richter nun urteilten.
Der Filmtitel sei die direkte Übersetzung der Romanvorlage "The Sea Wolf" von Jack London. Der Autor war 1916 verstorben, so dass der urheberrechtliche Schutz an dem Werk bereits erloschen war.
Da der Urheberschutz erloschen sei, dürfe die Sperrwirkung nicht über das Markenrecht durch die Hintertür wieder eingeführt werden, so die Meinung des OLG München. Die Beklagte könne sich auf die markenrechtliche Schutzschranke des <link http: www.gesetze-im-internet.de markeng __23.html _blank external-link-new-window>§ 23 Nr.2 MarkenG berufen.
Mit dem Titel "Der Seewolf" werde eine zentrale Eigenschaft des Films beschrieben. Zudem sei die deutschsprachige Übersetzung durchaus gebräuchlich. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten auf einen anderen Titel auszuweichen oder den Begriff "Seewolf" nur mit Zusätzen zu verwenden. Insofern dürfe die Beklagte den Originaltitel der Literaturvorlage verwenden, auch wenn es bereits einen identischen ZDF-Spielfilm gebe.