Der BGH (Urt. v. 03.02.2005 - Az.: I ZR 159/02) hat entschieden, dass die Verwendung eines Markenbegriffs im Rahmen einer Satire unter gewissen Umständen keine Markenverletzung sein kann:
"Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein."