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LG Hamburg: DTAG hat Anspruch auf die Vorsilbe "T-"

Schon Anfang 1999 fiel die Deutsche Telekom AG (DTAG) durch den Umstand auf, dass sie die Vorsilbe "T" im geschäftlichen Verkehr für sich alleine beanspruchte. Das Unternehmen mahnte mehrere Inhaber von Domains mit der Vorsilbe „T“ ab, u.a. „www.t-box.de“ und „www.t-box.com“, und machte geltend, dass aufgrund der Wortkombinationen ihrer Produkte und Dienstleistungen eine Serienmarke mit dem Präfix „T“ entstanden sei.

Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.1999 - Az.: 38 O 89/99) lehnte den geltend gemachten Serienmarken-Anspruch ab. Ähnlich auch schon zuvor das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.1999 - Az.: 20 U 116/98).

Mitte 2003 kam es dann zu einer Auseinandersetzung mit einem Berliner Unternehmen, das sich "Team Konzept" nannte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 30.06.2003 und v. 16.07.2003. Es kam schließlich zu einer Einigung, vgl. die Kanzlei-Infos v. 09.11.2003.

Nun hatte das LG Hamburg (Urt. v. 15.02.2005 - Az.: 312 O 844/04) zu entscheiden, ob die DTAG einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der Domain "t-markt.de" hat. Die DTAG berief sich bei dem Buchstaben "T" auf eine Serienmarke, da er für eine Vielzahl ihrer Produkte verwendet werde.

Der Beklagte verwendete die Domain "t-markt.de" als Weiterleitung auf "tiermarkt.de", wo er Tiernahrung anbot.

Die Hamburger Richter haben den Unterlassungsanspruch bejaht:

"Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain (...) zu (...), da für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keine Verwechslungsgefahr oder Identität zwischen den jeweils angebotenen Waren- oder Dienstleistungen bestehen muss. (...)

Für die Kammer ist (...) nicht erkennbar, dass der Wettbewerb auf das Kürzel „T-“ zur Beschreibung seines Angebots angewiesen sei und/oder das Kürzel zur Beschreibung seiner Produkte und Dienstleistungen tatsächlich nutze. Dass das Kürzel dafür in Betracht kommen kann, reicht für sich genommen nicht aus, um ihm für die betroffene Dienstleistung von vornherein jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Vielmehr verbleibt es bei dem Erfahrungssatz, dass ein Zeichen schon dann zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen geeignet ist, wenn es ihm nicht von Haus aus an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt. Eine auch noch so geringe Eignung, das mit dem Zeichen gekennzeichnete Angebot von dem gleichen oder ähnlichen Angebot eines Wettbewerbers bzgl. der betrieblichen Herkunft unterscheidbar abzugrenzen, reicht für die Annahme ursprünglicher Kennzeichnungskraft aus. Dieses gilt auch für Buchstaben und Zahlen (...)."


Und weiter:

"Dem Kürzel „T-“ ist für TK-Dienstleistungen und Produkte der Telekommunikation nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Es handelt sich nämlich nicht um irgendeine in einer bestimmten Richtung sofort verständliche, beschreibende Sachangabe. Niemand spricht davon, er habe „T-Dienstleistungen“ in Anspruch genommen oder seine „T-Rechnung“ bezahlt.

Der Buchstabe „T“ mit einem Bindestrich, dem sich eine weitere Angabe - und sei es auch eine Sachangabe - anschließt, ist damit für TK-Dienstleistungen und entsprechende Produkte von Haus aus kennzeichnungskräftig und bedarf damit keinesfalls einer Verkehrsdurchsetzung, um Unterscheidungskraft zu erlangen.

Die Klägerin kann zum Kollisionszeitpunkt Bekanntheitsschutz für das „T-“ als Stammbestandteil eines Serienzeichens in Anspruch nehmen. (...)"

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