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LG Leipzig: Neue Umlaut-Domain-Entscheidung "kettenzüge.de"

Das LG Leipzig (Urt. v. 24.11.2005 - Az.: 05 O 2142/05) hatte eine weitere Entscheidung zu Umlaut-Domains zu treffen.

Bislang liegen nur vereinzelt Urteile vor: Das OLG Köln zu "schlüsselbänder.de" (= Kanzlei-Infos v. 29.09.2005), das OLG Hamburg zu "günstiger.de" (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2005), das OLG München zu "österreich.de" (= Kanzlei-Infos v. 06.11.2005), das LG Frankfurt a.M. zu "günstig.de" (= Kanzlei-Infos v. 15.11.2005) und das LG Köln zu "görg.de" (= Kanzlei-Infos v. 06.11.2005).

Im Falle des LG Leipzig ging es um die Domain "kettenzüge.de". Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Domain-Benutzung durch den Beklagten.

Zunächst untersuchte das Gericht, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Markenrecht stützten konnte und verneinte dies:

"Die Klägerin hat (...) keinen Kennzeichenschutz im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG an der Bezeichnung "Kettenzüge" erlangt. Grundsätzlich sind Domains nur bei entsprechender Verkehrsgeltung schutzfähig gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, da es sich um Geschäftsabzeichen handelt; als Geschäftsbezeichnung wird die Domain als solche von der Klägerin aber nicht genutzt (...).

Wird eine Internetdomain vom Verkehr nur als Adresse verstanden, scheidet ein Schutz über § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aus (...). Zwar erscheint unstreitig bei Angabe der Internetdomain das Warenangebot der Klägerin, doch tritt sie in der hierauf erscheinenden Homepage (...) einzig und unter besonderer Hervorhebung unter dem englischsprachigen Firmenbestandteil auf.

Es ist darüber hinaus nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass auch die Domain über die Funktion als Internetadresse hinaus (eine eigenständige) Kennzeichnungsfunktion hätte."


Nachdem die Richter dies verneint haben, beschäftigten sie sich mit der Frage, ob ein Fall des Domain-Grabbings vorliegt, lehnen dies jedoch auch ab:

"Voraussetzung eines (...) Behinderungswettbewerbs ist (...), dass neben der (...) Beeinträchtigung der Interessen eines Mitbewerbers ein weiteres Merkmal hinzutritt, namentlich dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen.

Hierfür ist weder ausreichend vorgetragen, noch lässt sich dies allein aus der Registrierung der Domain ableiten, die für sich im Übrigen nicht unlauter ist. Ohne diese Zweckrichtung muss die Behinderung aber noch derart sein, dass der Mitbewewrber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (...). Die hierzu vorzunehmende Gesamtabwägung (...) geht im Ergebnis zu Lasten der Klägerin.

Selbst wenn man von der Gefahr eines denkbaren Verkaufs an potentielle Mitbewerber der Klägerin ausginge, erschließt sich für die Kammer unter Würdigung insbesondere der Einschätzung des Geschäftsführers der Klägerin nicht, inwieweit ihre Absatzchancen maßgeblich beeinträchtigt werden könnten, zumal das in deutscher Schreibweise gehaltene Wort "Kettenzüge" noch in Verbindung mit anderen, unstreitig noch freien Top-Level-Domains, wie etwa dem bei Unternehmen weithin gebräuchlichen ".com" benutzt werden könnte."

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