Das OLG Celle (Urt. v. 20.07.2006 - Az.: 13 U 65/06) hat entschieden, dass das Einfügen eines Namens als Meta-Tag in eine Webseite eine Namensverletzung nach § 12 BGB ist.
"Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der durch das Verhalten der Beklagten veranlassten Abmahnkosten (...) wegen Verletzung ihres Namensrechts zu.
Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der Information „H.#######.de“ in den Quelltext ihrer Website hinter dem Tag "META" den Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht."
Und weiter:
"Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der Website der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt.
Zwar ist die Bezeichnung „H.#######.de“ zumindest auch eine geschäftliche Bezeichnung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln „Snow24“ im Urteil vom 14. Februar 2006 I - 20 O 195/05 (= Kanzlei-Infos v. 17.04.2006) verneint, dass die Einstellung von „Snow24“ als Information in den Quellcode einer website hinter dem Tag "META" die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG sein könne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Den dann, wenn wie hier der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist."
Die noch vom OLG Düsseldorf verneinte Markenverletzung ist inzwischen durch den BGH höchstrichterlich entschieden worden. Nach Ansicht der höchsten deutschen Zivilrichter stellt die unbefugte Benutzung fremder Marken in Meta-Tags eine Rechtsverletzung dar, vgl. die Kanzlei-Infos v. 28.05.2006.