Das LG Braunschweig hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: 9 O 1840/06 (261)) noch einmal bekräftigt, dass die Benutzung von Markennamen als Google AdWords Markenverletzungen sind.
Das Gericht folgt damit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. die Kanzlei-Infos v. 09.01.2006 und v. 10.09.2006):
"Nach Auffassung der Kammer sind AdWordss ebenso wie Metatags zu behandeln (...). Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (...).
Die Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren / Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (...) - ist auch bei AdWords gegeben.
Entscheidend ist, dass AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt.
Der Begründungskern des Urteils des BGH (I ZR 183/03 Urteil vom 18.05.06 - impuls) zu den Metatags lässt sich ohne Einschränkung auch auf AdWords lesen:
"Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen."
Durch die Nutzung als AdWord sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers bzw. dessen Werbung neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist."
Das Gericht stimmt damit mit dem Ansichten des LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05) und des OLG Köln (Beschl. v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04) überein, während das OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04) anderer Ansicht sind.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht"