Nach einem Urteil des Europäischen Gerichts Erster Instanz (Urt. v. 13.06.2007 - Az.: T-441/05) kann ein Buchstabe "als schutzfähige EU-Marke eingetragen werden. Es ging hierbei um den Buchstaben "I" für den Bereich der Immobilien.
"Die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke hängt nämlich nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab (...), sondern von der Fähigkeit des Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen des Markenanmelders von denen abzugrenzen, die die Wettbewerber anbieten (...).
Ein Zeichen ohne grafisch gestaltete Elemente kann sich der Erinnerung der maßgeblichen Verkehrskreise sogar leichter und unmittelbarer einprägen und es diesen erlauben, eine gute Erfahrung mit einem Geschäft zu wiederholen, sofern das Zeichen nicht bereits allgemein zur Bezeichnung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet wird (...)."
Und weiter:
"Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nicht dargelegt, inwiefern der fehlende Aussagegehalt des Zeichens eine Identifizierung der von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen im Bauwesen sowie in der Gebäude- und Immobilienverwaltung ausschließt.
Hierzu ist festzustellen, dass das angemeldete Zeichen, da es aus dem Buchstaben "I" besteht, mit dem Anfangsbuchstaben des Begriffs "Immobilien" übereinstimmt, der in mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft den Bereich der Geschäftstätigkeiten bezeichnet, zu dem die in Rede stehenden Dienstleistungen gehören.
Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdekammer zumindest die Frage erörtern müssen, ob das zu prüfende Zeichen nicht geeignet wäre, auf die Art der bezeichneten Dienstleistungen anzuspielen (...).
Indem sie so aus dem Fehlen eines Aussagegehalts des angemeldeten Zeichens auf dessen Unfähigkeit zur Identifizierung des unternehmerischen Ursprungs der in Rede stehenden Dienstleistungen geschlossen hat, hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/ 94 fehlerhaft angewendet.
Die Beschwerdekammer hat somit die Zurückweisung des angemeldeten Zeichens zu Unrecht auf das Fehlen einer deutlichen grafischen Eigenart und eines Aussagegehalts gestützt, ohne zuvor unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände des Einzelfalls geprüft zu haben, ob dieses Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise konkret geeignet ist, die von dem Markenanmelder erbrachten Dienstleistungen von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden."
In der nationalen deutschen Rechtsprechung ist es inzwischen ebenfalls anerkannt, dass einzelne Buchstaben grundsätzlich eingetragenen werden können, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden?".
Lediglich dann, wenn der Verkehr mit dem Buchstaben eine bestimmte beschreibende Funktion verbinde, fehlt dem Buchstaben die Unterscheidungskraft, so dass er nicht eingetragen werde kann. Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, welcher Buchstabe eingetragen wird und für welche sachlichen Bereiche, d.h. Klassen.