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BGH: Weiterverkauf von markenrechtlich geschützten Produkten

Der BGH (Urt. v. 15.02.2007 - Az. I ZR 63/04: PDF) hatte über den Weiterverkauf von markenrechtlich geschützten Produkten zu entscheiden.

Bislang war das Produkt vom Hersteller in die EU noch nicht eingeführt wurden. Es waren jedoch zu Testzwecken Parfums übergeben wurden, die dann absprachewidrig weiterverkauft wurden.

Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte, da das Produkt noch gar nicht in Europa eingeführt worden sei. Zudem seien die Parfums auch nur ausdrücklich zu Testzwecken und nicht für den Weiterverkauf übergeben worden.

Die Beklagten beriefen sich auf § 24 Abs. 1 MarkenG, wonach das Markenrecht erschöpft sei, da die Klägerin die Produkte selbst in den EU-Raum eingeführt habe.

Dieser Ansicht ist der BGH gefolgt und hat den Weiterverkauf für rechtmäßig eingestuft:

"Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Markenrechte der Klägerin im Hinblick auf die Parfümtester (...) erschöpft sind. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Parfümtester (...) in den Verkehr gebracht hat, als sie ihren Depositären die Parfümtester mit der Befugnis übergeben hat, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen (...).

Der auf den Parfümtestern angebrachte Hinweis auf die Unverkäuflichkeit der Produkte steht der Annahme einer Erschöpfung (...) ebenfalls nicht entgegen. Mit diesem Hinweis lässt sich eine Weiterveräußerung markenrechtlich nicht unterbinden."


Es liege auch keine Rückausnahme der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG vor. Nach diesem Absatz tritt ausnahmsweise trotz EU-Einfuhr keine Erschöpfung ein, wenn berechtigte Gründe vorliegen:

"Ein berechtigter Grund (...) kann allerdings auch dann vorliegen, wenn die Ware selbst unverändert bleibt, im konkreten Fall aber die Benutzung der Marke ihren Ruf erheblich schädigt (...). Eine derartige Rufschädigung hat die Klägerin (...) jedoch nicht dargelegt.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächliches Vorbringen der Klägerin übergangen worden sei. Sie meint lediglich, der Vertrieb der Parfümtester habe (...) psychologische Auswirkungen, die das Image der Marken der Klägerin beeinträchtigten. Die Tester seien für wesentliche Gebrauchszwecke (Verwendung als Geschenk oder zum Verzieren von Toilettenräumen oder Badezimmern) nicht geeignet.

Die Veräußerung der einfach aufgemachten Produkte lege den Schluss nahe, der Markeninhaber habe es nötig, sogar Parfümtester zu verkaufen. Der Kartonverschluss erwecke den Eindruck, der Inhalt sei nicht mehr unangetastet oder habe durch eine längere Lagerung gelitten.

Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der von der Revision angenommene Verstoß gegen die Lebenserfahrung liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin selbst zu Werbezwecken eingesetzten, als Parfümtester erkennbaren Produkte die Wertschätzung der aufwendiger ausgestatteten und von der Klägerin für den Vertrieb vorgesehenen Produkte schädigen könnten."

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