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LG Nürnberg: Nutzung von Firmenlogos auf Spielzeugautos keine Markenverletzung

Das LG Nürnberg (Urt. v. 11.05.2007 - Az.: 4 HK O 4480/04) hat entschieden, dass die Nutzung eines bekannten Firmenlogos aus der Autobranche auf Spielzeugautos keine Markenverletzung darstellt.

Die Klägerin, Inhaberin entsprechender Marken, hielt die Verwendung des geschützten Logos auf dem Kühlergrill des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Spielzeugautos für eine Verletzung ihres Markenrechtes.

Zu Unrecht wie die Nürnberger Richter entschieden:

"Die Ausübung des Markenrechts ist vielmehr (...) auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (...). Dies trifft hier nicht zu.

Für die Frage, wie die Anbringung der Klagemarke auf dem streitgegenständlichen Spielzeugauto auf die maßgebenden Verkehrskreise wirkt, kommt es auf die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers der in Frage stehenden Waren an (...)."


Und weiter:

"Da sich das Angebot, von Spielzeugherstellern einschließlich der Hersteller von Spielzeugmodellen nicht an spezielle Fachkreise wendet, bilden die angesprochenen Verkehrskreise hier das allgemeine Käuferpublikum. Maßgebend ist demnach, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher aus diesen Verkehrskreisen das Auftauchen der Klagemarke auf dem Modell der Beklagten wahrscheinlich deuten wird (...)

Der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß auch, dass gerade verkleinerte Spielzeugmodelle von Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen, Eisenbahnen, Waffen usw. oft auch zu Sammlerzwecken hergestellt werden und diese Abnehmergruppe auf Detailtreue besonderen Wert legt, was einschließt, dass auf dem Vorbild angebrachte Applikationen, Zeichen und Marken auf dem Modell maßstabsgetreu wiederkehren.

Deshalb wird, unabhängig von den Grad der Genauigkeit der Abbildung der Wirklichkeit in Modellfahrzeugen und unabhängig davon, ob das Modell eine mehr oder weniger genaue Modellbezeichnung trägt, besonders bei Kraftfahrzeugen wegen deren Allgegenwärtigkeit in der modernen Gesellschaft das Modell als Abbild des großen Originalfahrzeugs von den Verbrauchern, aber auch von Kindern, sofort erfasst.

Wird das Spielzeugmodell zusätzlich zu seiner sofort erkennbaren Abbildlichkeit mit der Marke und/oder der Typenbezeichnung an derselben Stelle des Vorbildes versehen, so wird dies der Verkehr als Erläuterung der Abbildlichkeit, als nähere Bezeichnung, welches Originalvorbild im Modell nachgebildet ist, und damit letztlich als Teil der originalgetreuen Nachbildung der Originalfahrzeuge deuten (...).

Sieht der Verkehr, also die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an, dann rechnet er diese Art der Benutzung der Marke somit nicht dem Hersteller des Vorbildes, das ja ein ganz anderes Produkt ist (...), sondern dem Hersteller des Spielzeugmodells zu."

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