Nach der Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen hatten dort neu tätig gewordene Unternehmen immer dann ein Problem, wenn sie in ihrem Namen die Bezeichnung „Post“ verwendeten.
Hintergrund dafür war, dass das Wort „Post“ zugunsten der Deutschen Post AG als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist.
Der BGH hat heute nunmehr entschieden, dass Unternehmen, die auf dem gleichen Sektor wie die Deutsche Post AG tätig sind, die Marke im Firmennamen tragen dürfen (Urteile v. 05.05.2008 - Az. I ZR 108/05 und I ZR 169/05).
Ohne sich um die Frage einer möglicherweise bestehenden Verwechslungsgefahr zu beschäftigen, begründeten die Bundesrichter die Zulässigkeit der Verwendung mit § 23 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift darf eine geschützte Marke von anderen Firmen unter anderem dann verwendet werden, wenn das Unternehmen die Marke zur Beschreibung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzt. Voraussetzung ist aber, dass abgrenzende Zusätze zum Wort „Post“ gebraucht werden.