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AG München: Keine Mitstörerhaftung eines Weblogs für Kommentare Dritter

Das AG München (Urt. v. 06.06.2008 - Az.: 142 C 6791/08) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Weblog-Betreiber für die rechtswidrigen Kommentare Dritter haftet.

Beklagter war der Online-Journalist Stefan Niggemeier.

Das AG München verneint zunächst mit klaren Worten eine grundsätzliche Vorabprüfungspflicht eines Blog-Betreibers für die Kommentare:

"Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht. (...)

Der BGH hat (...) ausdrücklich darauf verwiesen, dass Überwachungsmaßnahmen, welche das Geschäftsmodell in Frage stellen, nicht gefordert werden können.

Nach Auffassung des Gerichts würde die generell Forderung einer Vorabprüfungspflicht nach Kenntnis einer ehrverletzenden Äußerung das Modell des Internetforums/-blogs somit insgesamt in Frage stellen. Eine derartige Vorabprüfungspflicht mag in extremen Einzelfällen angezeigt sein. Regelmäßig dürfte einem Ausgleich der gegenläufigen Interessen des Internetforenbetreibers und der Nutzer des Internetforums einerseits und des von Kommentaren Betroffenen andererseits am ehesten gerecht werden, die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive Kontrolle der eingestellten Kommentare zu beschränken (...)."


Dann aber schränkt das Gericht die Nichthaftung eines Weblog-Betreibers erheblich ein. Auch wenn die Münchener Richter dies nicht deutlich zum Ausdruck bringen, sind sie der Ansicht, dass den Betreiber jedenfalls eine regelmäßige Überwachungspflicht trifft.

"Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten ist er seinen Überwachungspflichten somit ausreichend nachgekommen.

Er führt aus, dass er die Beiträge mehrmals am Tag prüfe und ggfls. unmittelbar lösche. Nutzer die aufgefallen seien, würden durch eine IP-Filterung ausgeschlossen. Im konkreten Fall habe er, obwohl im streitgegenständlichen Thread bereits über 3 1/2 Monate kein Kommentar mehr eingestellt worden sei, sogar über sein Handy die Kommentare noch geprüft und eine unmittelbare Löschung veranlasst, so dass der Beitrag weniger als 90 Minuten online gewesen sei."


Hätte Stefan Niggemeier hier nicht vorgetragen, dass er das Weblog regelmäßig überwacht, dann hätte die Entscheidung durchaus zu Gunsten der Klägerin ausfallen können.

Damit ist die Entscheidung des AG München gerade nicht der glasklare Freispruch in Sachen Weblog-Haftung wie er in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Zwar verneint das Gericht eine generelle Vorabprüfungspflicht, nimmt dann aber - anders als die überwiegende Zahl anderer Gerichte - eine Überwachungspflicht des Betreibers an.

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